Die Debatte um die sogenannte Mietpreisbremse war im Jahr 2014 aktuell. Doch weiterhin scheint nicht jeder wirklich zu begreifen, worum es hier eigentlich geht. Und dies, obwohl diese bereits ab Juni in Kraft treten soll. Ab April sollen die einzelnen Länder bereits die rechtlichen Voraussetzungen hierzu schaffen. Hier haben wir die wichtigsten Tatsachen zusammengefasst, die die Mietpreisbremse, sowie ihre Vor- und Nachteile betreffen.
Die Preise der Mieten sind in den vergangenen paar Jahren enorm angestiegen. Dies ist besonders in den Großstädten sowie in den Universitätsstädten bemerkt worden. Damit die Miete für Normalverdiener bezahlbar bleibt, wird die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Denn insbesondere Familien mit Kindern sind von den ständig ansteigenden Mietpreisen benachteiligt. Nun soll die Mietpreisbremse dies regeln und dafür sorgen, dass die Mieten für durchschnittlich verdienende Bürger nicht unbezahlbar werden.
Obwohl die Mietpreisbremse bald eingeführt werden soll, wird es noch einige Zeit dauern, bis diese wirklich den betroffenen Bürgern helfen kann. Denn kein Bundesland ist dazu verpflichtet, diese einzuführen, da diese freiwillig ist. Die Mietpreisbremse selbst darf nur höchstens fünf Jahre lang eingesetzt werden. Außerdem ist sie nur für die Wohnräume bestimmt, die als Gegenden mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ gelten. Jede fünf Jahren soll die Bundesregierung aufs Neue bestimmen, welche Gegenden als angespannte Wohngebiete gelten sollen.
In Zukunft dürfen Vermieter in den Wohngegenden, die als angespannt erklärt wurden, die Mieten nicht weiter nach belieben erhöhen. So darf die Miete nicht mehr als 10 Prozent über dem örtlichen Mietspiegel betragen. Die Mietpreisbremse ändert jedoch nichts an den schon bestehenden Mietverhältnissen. Sie betrifft lediglich die Höhe der Miete bei einer Wiedervermietung. Bei der Einführung der Mietpreisbremse gibt es jedoch auch gewisse Ausnahmen. Und gerade wegen dieser sind die Experten skeptisch gegenüber der Auffassung, die Mietpreisbremse werde tatsächlich die nötigen Änderungen mit sich bringen.
Neubauten sind von der Mietpreisbremse verschont geblieben. Der Grund dazu liegt in der Erklärung, die Investitionsbereitschaft im Wohnungsbau würde sonst daran leiden. Somit kann der Vermieter bei der Erstvermieten einer neuen Wohnung so viel Miete verlangen, wie er will. Dies betrifft natürlich ausschließlich Neubauten, bzw. Wohnhäuser die zum ersten mal genutzt und vermietet werden. Dasselbe gilt auch für die erste Vermietung nach umfassender Renovierung. Hierbei ist es wichtig zu erwähnen, dass die Renovierung einen solchen Umfang haben muss, dass die renovierte Immobilie mit Neubauten gleichgestellt werden kann. Auch muss der Vermieter die bereits vereinbarte Miete nicht senken. Nur in Zukunft darf er diese eben nicht beliebig weiter anheben.
Es wurde bereits erwähnt, dass der örtliche Mietspiegel das Maßstab darstellt. Die Mietspiegel der Kommunen sind öffentlich zugänglich. Ist dies nicht der Fall und kann der Mieter die relevanten Informationen hierzu nicht selbst ermitteln, hat er einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter. So hat der Mieter hat in Zukunft das Recht, vom Vermieter die Auskunft darüber zu verlangen, wie viel sein Vorgänger für dieselbe Wohnung zu zahlen hatte. Auf diese Weise kann er die Zulässigkeit der vereinbarten Miete überprüfen. Wird dabei festgestellt, dass die verlangte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, hat der Mieter das Recht, das zu viel gezahlte Geld zurückzufordern. Er muss den Verstoß jedoch erst nachweisen. Denn erst dann hat er einen Rückzahlungsanspruch.
Bisher musste der Mieter die Maklergebühren übernehmen, ungeachtet davon, wer den Makler eigentlich beauftragt hat. In den meisten Fällen wurde der Makler vom Vermieter beauftragt und der Mieter musste dies bezahlen. In Zukunft wird dies jedoch geändert. Nun wird die Maklerprovision von demjenigen übernommen, der den Makler auch beauftragt hat. Das eingeführte Bestellprinzip, nach dem zukünftig Maklerprovision bezahlt wird, gilt jedoch nur bei Vermietungen. Immobilienkauf ist nicht davon betroffen.